Aktuelles

11.06.2018 Betriebsrenten- stärkungsgesetz BRSG

Unser Service: Die Zusagequalifizierung für Arbeitgeber

Bei der Zusagequalifizierung überprüfen wir auf Wunsch (für den Arbeitgeber absolut kostenfrei) alle bestehenden Verträge der betrieblichen Altersvorsorge und stellen sicher, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung vorhanden, vollständig und rechtswirksam ist.
Des Weiteren klären wir, ob der Arbeitgeber in der Anpassungsprüfungspflicht während der Rentenbezugsphase steht (hierfür muss tatsächlich in jede einzelne Versicherungspolice, den jeweiligen Antrag und in die Versicherungsbedingungen geschaut werden, welches Überschusssystem gewählt wurde).
Fehlt zum Beispiel die Entgeltumwandlungsvereinbarung, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber seinen vollen Gehaltsanspruch 3 Jahre rückwirkend geltend machen (obwohl der Betrag der Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung abgeführt wurde), da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn aus dem Arbeitsvertrag schuldet.

Zudem erläutern wir bei welchen Verträgen der Arbeitgeber ab welchem Zeitpunkt
(01.01.2019, 01.01.2022) in der Förderverpflichtung nach dem neuen BRSG steht und wie sich zuverlässig doppelte Ansprüche der Arbeitnehmer vermeiden lassen, obwohl der AG ggf. schon Zuschüsse zur BAV leistet.
Wir wollen vermeiden, dass der Arbeitgeber in Zukunft ohne große Haftungsrisiken und doppelten Belastungen im Bereich der BAV aufgestellt ist.
Nicht alles kann geheilt werden, aber ein Großteil der Risiken können vermieden werden.

Bei vorherigen Prüfungen der Altverträge der betrieblichen Altersvorsorge sind ca. 80% der Verträge zu beanstanden, bei denen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, zumindest in der Theorie, Ansprüche geltend machen könnte.

Wir empfehlen zudem immer eine Versorgungsordnung (insofern nicht schon vorhanden) über einen Anwalt erstellen zu lassen. Wir stellen gerne den Kontakt zu einer Kanzlei mit großer Erfahrung her.